Ist die Schützenstube am Tag vor Ihrem reservierten Datum schon vermietet, ist die Schlüsselübergabe an Sie morgens ca. 8 Uhr Ihres reservierten Datums. Falls die Schützenstube am Tag nach Ihrem Datum vermietet ist (vor allem Sa/So), ist die Schlüsselübergabe anderntags um ca. 8 Uhr an den nächsten Mieter.
Nachfolgende Hausordnung/Benützungsreglement ist bei Vermietungen einzuhalten, diese sind Bestandteil des Mietvertrages.
Benützungsreglement für die Schützenstube (Hausordnung)
1. Benützung
Die Schützenstube, Küche, sowie Garderobe und WC können Mitgliedern der FSG, Behörden, ortsansässigen Vereinen und Firmen zur Verfügung gestellt werden. Benützungsgesuche sind mindestens 2 Wochen vor der Benützung an die FSG Hausen zu stellen. Die Bewilligung des Gesuches wird schriftlich bestätigt. Über Bewilligungen führt die FSG Hausen Kontrolle.
2. Benützungsgebühren
- Montag bis Freitag: Erster Tag CHF 300.00, jeder weitere Tag CHF 150.00
- Samstag und Sonntag: CHF 300.00 pro Tag
3. Reinigung
Der Mieter hat die Räumlichkeiten inkl. Inventar in einwandfrei gereinigtem und geordnetem Zustand zu verlassen. Dazu gehört auch:
Tische und Stühle von Essensresten und Beschmutzungen zu reinigen.
Auf dem Vor- und Parkplatz weggeworfene Raucherwaren und Abfälle sind aufzulesen!
Wir bitten, Wegmarkierungen mit Luftballons und separaten Schildern zu unterlassen: Ab Dorfmitte Höhe Restaurant Rössli ist der Weg zur Schützenstube mit weissen Wegweisern ‚Schiessanlage‘ beschildert.
Eventuell nötige Nachreinigungen und verursachte Schäden werden zu den üblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.
4. Haftung und Sorgfaltspflicht
Die FSG Hausen und die wirteberechtigte Person lehnen die Haftung für Unfälle und Schäden ausdrücklich ab.
Die Benützer sind verpflichtet, zu Haus und Inventar Sorge zu tragen. Die Aussenanlagen und die Umgebung sind in jeder Beziehung zu schonen. Es sind ausschliesslich die WC-Anlagen zu benützen.
Im Besonderen ist auf die Feuergefahr zu achten.
Die Benützer haften für alle durch sie verursachten Schäden an Haus, Mobiliar, Inventar und Umgebung.
Mieter, deren Verhalten zu Klagen Anlass gibt, wird die Wiederbenützung der Schützenstube verweigert.
Bei Verlust des Schlüssels haftet der Mieter für den entstandenen Schaden. Er trägt die Kosten für eine neue Schliessanlage.
5. Geschirr
Sämtliches Geschirr steht den Mietern zur Verfügung. Dasselbe ist nach Gebrauch sauber an dem dafür bestimmten Platz zu versorgen. Zerbrochenes Geschirr oder Gläser sowie defektes Material muss entschädigt werden.
6. Ruhe und Aufsicht
Die Nachtruhe ist zu beachten. Lautsprecher sind auf Zimmerlautstärke einzustellen. Die Fenster sind zu schliessen. Tätigkeiten ausserhalb des Hauses sind untersagt.
Wir bitten um Rücksichtnahme auf die Anwohner!!!
Im Besonderen das Abbrennen von Feuerwerk oder Teilen davon ist strengstens untersagt.
Die Zu- und Wegfahrt hat mit einer Höchstgeschwindigkeit von max. 30 km/h zu erfolgen, Die Motorendrehzahl ist niedrig zu halten, um unnötigen Lärm zu vermeiden.
Bei allen Anlässen ist die wirteberechtigte Person, die FSG Hausen sowie deren Vertreter berechtigt, Kontrollen durchzuführen.
7. Hauswart
Für alle Fragen der Vorbereitung und Durchführung des Anlasses wende sich der Mieter an den Schützenstubenwart. Schlüsselübergaben werden ebenfalls nach Absprache mit dem Hauswart durch ihn/sie erledigt.
8. Getränke und Esswaren
Diese müssen selber besorgt und mitgebracht werden. Es dürfen keine Getränke und Esswaren verkauft werden! Selbst das Aufstellen von Kässeli bedarf einer Bewilligung.
9. Abfälle
Diese sind in Plastiksäcke verpackt nach Hause mitzunehmen und der dortigen Müllabfuhr mitzugeben. Beim Schützenhaus existiert leider kein Müllsammelplatz.
10. Wirtepatent/Freinacht
Der Verkauf von Getränken und Speisen ist im Haus und auf dem Areal ohne Wirtebewilligung verboten. Das Einholen der Wirtebewilligung/Einzelbewilligung sowie einer allfälligen Verlängerungsbewilligung muss durch den Mieter selber eingeholt werden. Die Kosten gehen zu Lasten des Mieters.
11. Gästebuch
Eintragungen im Gästebuch sind erwünscht und sauber vorzunehmen.
12. Inkraftsetzung
Dieses Reglement wurde von der Mitgliederversammlung vom 5.8.1993 genehmigt und tritt ab sofort in Kraft.